Gartenhaus und Nachbarrecht in der Schweiz: Was Sie wissen müssen, wenn Sie Ihr Gartenhaus an der Grundstücksgrenze bauen wollen

Abstand zum Nachbarn für Gartenhäuser

Ihr neues Gartenhaus ist da – jetzt müssen Sie sich nur noch entscheiden, wo Sie es hinstellen. An sich haben Sie da die freie Wahl – solange Ihr Haus nicht zu nah an Nachbars Grundstück steht. Worauf Sie zu achten haben, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

Gartenhäuser kaufen

Auch wenn es aus Platzgründen häufig sinnvoll ist, das Gartenhaus direkt an der Grundstücksgrenze zu errichten, ist dies nicht immer erlaubt. Denn nicht nur der Abstand von Gartenpflanzen zu Nachbars Garten ist gesetzlich geregelt – auch Gartenhaus und Geräteschuppen dürfen nicht überall stehen.

Dabei ist es wichtig, zunächst einmal in Erfahrung zu bringen, ob Ihr Gartenhaus eine Genehmigung benötigt. Alle wichtigen Infos und Links zum Thema Baugenehmigung haben wir für Sie bereits in diesem Artikel zusammengestellt.


Dieser Artikel handelt vom Gartenhaus-Nachbarrecht in der Schweiz: Unseren Lesern in Deutschland und Österreich empfehlen wir die folgenden Artikel:
und Gartenhaus-Nachbarrecht in Deutschland und Gartenhaus-Nachbarrecht in Österreich


Darüber sollten Sie sich im Voraus informieren

„Mein Grundstück, meine Entscheidung!“ – ganz so einfach ist es leider nicht: Selbst wenn Sie Ihr Gartenhaus genehmigungsfrei aufstellen dürfen, heisst das noch lange nicht, dass es auch überall stehen darf.

Das Baurecht ist zunächst auf Bundesebene geregelt. Das Raumplanungsgesetz (RPG) gibt den groben Rahmen für Baumassnahmen vor. Massgeblich sind jedoch die Baugesetze der Kantone mit den zugehörigen Verordnungen sowie die Baureglements der jeweiligen Gemeinde.

Bevor Sie ein Gartenhaus oder Geräteschuppen aufstellen, sollten Sie also die kantonale und vor allem die kommunale öffentliche Baurechtsordnung einsehen, in der Sie die Vorschriften zu Grenz- und Gebäudeabständen finden.

Baugesetzgebung der Kantone

Hier finden Sie die Gesetzgebungen aller Schweizer Kantone:

Bauvorschriften der Gemeinden

Die Bauvorschriften der einzelnen Gemeinden sind bisher nicht immer im Internet einsehbar. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an Ihre Baubehörde vor Ort wenden.

Praktisch: Auf ortsplanung.ch können Sie die Bauordnungen diverser Gemeinden der Kantone Aargau, Schwyz, Zürich und Zug einsehen.

Weiter Ermessensspielraum der örtlichen Baubehörden

In vielen Fällen haben die Baubehörden der Gemeinden einen weiten Ermessensspielraum bei der Auslegung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, etwa was Gestaltungsfragen angeht. Auch deswegen ist es sinnvoll, wenn Sie sich direkt dort erkundigen.

Was beim Bauen zu beachten ist

So vielfältig die Regelungen beim Bauen innerhalb der Schweiz sind, lassen sich doch einige grundsätzliche Vorschriften festmachen, die aus dem Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) hervorgehen.

  • Keine Schädigungen des Nachbargrundstücks

Nach ZGB 685 I dürfen Grabungen und Bauten auf Ihrem Grundstück nicht dazu führen, dass das Grundstück Ihres Nachbarn oder darauf vorhandene Vorrichtungen beschädigt werden (etwa durch Bewegungen des Erdreichs).

  • Abstandsvorschriften bei besonderer Grundstückslage

Befindet sich Ihr Grundstück in einer besonderen Lage, etwa in der Nähe eines Waldes oder einer Strasse, so gelten häufig spezielle Vorschriften. Bei Bauten nahe an Strassen oder Gewässern werden zumeist Baulinien festgesetzt, die Sie nicht überschreiten dürfen. Beim Bauen nahe am Waldrand gilt ein Abstand von zwanzig bis dreissig Metern.

  • Abweichen von Bauvorschriften des Privatrechts

Über privatrechtliche Bauvorschriften können Sie sich unter Umständen hinwegsetzen, wenn Sie die Zustimmung Ihres Nachbarn bekommen. Diese kann auf drei Arten erfolgen:

  • Als sogenanntes Prekarium, also eine Duldung auf Zusehen hin, die jederzeit widerrufen werden kann
  • Durch einen Vertrag, der allerdings nur zwischen den Vertragsschliessenden verbindlich ist
  • Durch die Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch, die öffentlich beurkundet werden muss

Den Nachbarn Bescheid geben

Zwar dürfen Sie, wenn Sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Grenzbebauung bewegen, auch ohne Zustimmung der Nachbarn eine Grenzbebauung vornehmen. Doch meist stösst man auf viel mehr Verständnis, wenn die Betroffenen im Voraus informiert werden.

So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen oder Auseinandersetzungen mit den Nachbarn – auf ein friedliches und harmonisches Zusammenleben kommt es ja schliesslich an!

Nachbarn am Gartenzaun
Damit das Verhältnis zu den Nachbarn ungetrübt bleibt und alle ihren Garten weiterhin genießen können: Weihen Sie die Nachbarn im Voraus in Ihre Pläne ein!

Die Checkliste: Was müssen Sie vor dem Aufstellen Ihres Gartenhauses beachten?

Damit auch wirklich nichts schief gehen kann und Sie viel Freude und wenig Ärger mit Ihrem Gartenhaus haben, lohnt es sich also, wenn Sie sich im Voraus mit den für Sie relevanten Paragraphen zum Thema Grenzbebauung befassen.

Gartenhaus Carroz Modern
Das Gartenhaus Carroz Modern 70 ISO unseres Kunden wurde mehr als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt.

Mit unserer Checkliste behalten Sie den Überblick, was Sie beim Aufstellen Ihres Gartenhauses beachten müssen:

  • Haben Sie sich bei Ihrer zuständigen Baubehörde nach den geltenden Bauvorschriften von Kanton und Gemeinde erkundigt?
  • Ist Ihr Gartenhaus genehmigungsfrei?
  • Haben Sie Ihren Nachbarn Bescheid gegeben?
  • Können Sie, falls notwendig, eine privatrechtliche Zustimmung Ihrer Nachbarn erhalten?
  • Haben Sie Vorkehrungen getroffen, damit das Nachbargrundstück beim Aufbau Ihres Gartenhauses nicht in Mitleidenschaft gezogen wird?

Wenn alles stimmt, wünschen wir Ihnen einen reibungslosen Ablauf bei der Planung Ihres Gartenhauses und ein harmonisches Zusammenleben mit Ihren Nachbarn!

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Bilder: Bild 1: ©GartenHaus GmbH, Bild 2: ©iStock/JackF,  Bild 3: ©GartenHaus GmbH

 

2 Kommentare zu “Gartenhaus und Nachbarrecht in der Schweiz: Was Sie wissen müssen, wenn Sie Ihr Gartenhaus an der Grundstücksgrenze bauen wollen”

Liebe Frau Pollini,
vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Kanton Freiburg in der Liste ergänzt.
Herzliche Grüße Ihre GartenHaus GmbH

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